AZ: 13 C 5958/12 AG
Nürnberg
13 S 9868/12 LG Nürnberg-Fürth
Keine schwerwiegende
Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bei Zeigen des
ausgestreckten Mittelfingers ...
Das
Amtsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung
vom 13.11.2012 eine wegen Beleidigung erhobene
Schmerzensgeldklage (Höhe 601,00 €) abgewiesen.
Der
Sachverhalt:
Der Beklagte
soll im Straßenverkehr den Kläger zu einem
starken Bremsmanöver veranlasst haben. Der
Kläger hupte daraufhin, worauf ihm der Beklagte
den ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Diese
Beleidigung ahndete das zuständige Amtsgericht
im Strafverfahren durch einen Strafbefehl mit
300,00 €. Nun verlangte der Kläger vom
Verurteilten im Zuge des Zivilverfahrens
Schmerzensgeld von mehr als 600,00 €.
Das
Amtsgericht wies jedoch die Klage ab und führte
aus, die Beleidigung des Beklagten sei als ein
Augenblicksversagen zu werten. Die Geste sei
eine spontane Reaktion auf das Hupen des
Beklagten gewesen, welches offensichtlich der
Ermahnung diente. Ein Schmerzensgeld erscheine
daher nicht erforderlich, um das
Genugtuungsinteresse des Klägers zu befriedigen.
Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts liege nicht vor.
Der Kläger
legte Berufung ein. Das Landgericht
Nürnberg-Fürth teilte mit einem Hinweis nach §
522 Abs. 2 ZPO mit, dass es beabsichtige, die
Berufung einstimmig zurückzuweisen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
nur dann einen Anspruch auf eine
Geldentschädigung begründet, wenn es sich um
einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
ausgeglichen werden kann. Ein schwerwiegender
Eingriff liege hier aber nicht vor, zumal die
Tat des Beklagten mit einem rechtskräftigen
Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg geahndet
wurde. Der Kläger habe somit hinreichend
Genugtuung erfahren.
Trotz
Hinweis nahm der Kläger seine Berufung nicht
zurück, sondern ließ es auf eine Entscheidung
des LG Nürnberg - Fürth ankommen, in der sich
die Hinweise wiederfanden (rechtskräftig).