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   Gerd Erbacher


 

Urteil des Amtsgerichts Nürnberg  vom 13.11.2012

AZ:  13 C 5958/12 AG Nürnberg
        13 S 9868/12 LG Nürnberg-Fürth



Keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers ...

 

Das Amtsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 13.11.2012 eine wegen Beleidigung erhobene Schmerzensgeldklage (Höhe 601,00 €) abgewiesen.

 

Der Sachverhalt:

Der Beklagte soll im Straßenverkehr den Kläger zu einem starken Bremsmanöver veranlasst haben. Der Kläger hupte daraufhin, worauf ihm der Beklagte den ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Diese Beleidigung ahndete das zuständige Amtsgericht im Strafverfahren durch einen Strafbefehl mit 300,00 €. Nun verlangte der Kläger vom Verurteilten im Zuge des Zivilverfahrens Schmerzensgeld von mehr als 600,00 €.

 

Das Amtsgericht wies jedoch die Klage ab und führte aus, die Beleidigung des Beklagten sei als ein Augenblicksversagen zu werten. Die Geste sei eine spontane Reaktion auf das Hupen des Beklagten gewesen, welches offensichtlich der Ermahnung diente. Ein Schmerzensgeld erscheine daher nicht erforderlich, um das Genugtuungsinteresse des Klägers zu befriedigen. Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor.

 

Der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilte mit einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO mit, dass es beabsichtige, die Berufung einstimmig zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Ein schwerwiegender Eingriff liege hier aber nicht vor, zumal die Tat des Beklagten mit einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg geahndet wurde. Der Kläger habe somit hinreichend Genugtuung erfahren.

 

Trotz Hinweis nahm der Kläger seine Berufung nicht zurück, sondern ließ es auf eine Entscheidung des LG Nürnberg - Fürth ankommen, in der sich die Hinweise wiederfanden (rechtskräftig).

 



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